Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Zusammenarbeit
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistung nach besten Kräften unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige und umfassende zur Verfügungsstellung von aus der Sphäre des Auftraggebers stammenden Informationen wie Bild- und Textmaterial sowie von Produkten des Auftraggebers.
Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erfolgen auf dessen Kosten.
II. Nutzungsrechte
(1) Für die Dauer des Vertrages räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das ausschließliche Recht ein, das inhaltliche Konzept und die grafische Gestaltung sowie die Aufmachung des Mediums (z.B. Zeitschrift, Website, Newsletter) für dieses Medium zu nutzen. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Nutzungsrechte an Text und Bild zum einmaligen Abdruck sowie die Nutzungsrechte an den in Form des Konzeptes urheberrechtlich geschützten Leistungen zu beschaffen.
III. Leistungsänderungen
Die Kosten für Änderungen, die nach der Druckfreigabe durch den Auftraggeber auf dessen Verlangen durchgeführt werden, sind von diesem zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Erforderlichkeit der Änderungen auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
IV. Haftung
(1) Hat der Auftragnehmer für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den Schaden begrenzt, der typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar ist. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Absatz (1) dieser Ziffer IV. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(3) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen.
(4) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit von Veröffentlichungen, insbesondere Anzeigen und redaktionelle Beiträge, die auf Wunsch des Auftraggebers erscheinen, wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Veröffentlichungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des Urheberrechts verstoßen. Sofern ihm diese bekannt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen. Sofern der Inhalt einer vom Auftraggeber geforderten Veröffentlichung gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, behält sich der Aufragnehmer vor, diese Veröffentlichung zurückzuweisen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus der Publikation auftraggeberseits geforderter Veröffentlichungen erhoben werden, frei. Muss sich der Auftragnehmer wegen solcher Ansprüche verteidigen, so trägt der Auftraggeber die Verfahrenskosten (einschließlich Anwaltsgebühren) und übernimmt die Erfüllung einer eventuellen Urteilsforderung.
(5) Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Veröffentlichungsmaterial zur Verfügung, so ist der Auftraggeber für die rechtzeitige Lieferung und die Qualität der Druckunterlagen verantwortlich.
V. Vorzeitige Vertragsbeendigung
Im Falle einer vorzeitigen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Vertragsauflösung bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die gesamte Dauer der Restlaufzeit des Vertrages verpflichtet, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 Prozent der vereinbarten Vergütung für die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
VI. Zahlungsverzug
Zahlungsverzug tritt ein, wenn nicht spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt.
VII. Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm während der Zusammenarbeit bekannt geworden sind oder bekannt werden, ohne Einwilligung (§183 BGB) des Auftraggebers weder verwerten noch Dritten mitteilen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages. Der Auftragnehmer wird diese Geheimhaltungsverpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen.
VIII. Aufbewahrungsfrist
Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie zurückzugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann. Die Aufbewahrungsfrist beträgt ein Jahr. Der Lauf der Frist beginnt mit der letzten Verwendung der Unterlagen.
IX. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Wenn die Parteien sich über den neuen Inhalt der ungültigen Bestimmung nicht einig werden, tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
(2) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers und, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Es gilt deutsches Recht.